16.03.2015

Investitionsabschreibung nach § 7g EStG hat keinen Einfluss auf das Kapitalkonto i.S.v. § 15a EStG

Die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F. mindert das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG nicht. Unter "Anteil am Verlust der KG" i.S.v. § 15a EStG ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergibt.

FG Münster 15.4.2014, 1 K 3247/11 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG auswirkt. Die Klägerin, eine KG, schaffte im Streitjahr 2009 Wirtschaftsgüter an, für die sie im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG i.H.v. rd. 190.000 € gebildet hatte. Diesen Betrag rechnete sie dem Gewinn für 2009 außerbilanziell hinzu. Ohne diese Hinzurechnung ergaben sich ein Verlust der KG und negative Kapitalkonten der vier Kommanditisten.

Das Finanzamt führte eine gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG durch. Dabei bezog es die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nicht in die Berechnung der Kapitalkonten ein, weil eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht das Kapitalkonto betreffe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g EStG den Gewinnanteil eines Kommanditisten aus dem Gesamthandsbereich der KG betreffe und dementsprechend auch das Kapitalkonto beeinflussen müsse.

Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die angefochtene Feststellung der verrechenbaren Verluste gem. § 15a EStG ohne Berücksichtigung des außerbilanziell hinzuzurechnenden Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat zu Recht die außerbilanzielle gewinnerhöhende bzw. verlustmindernde Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages im Streitjahr gem. § 7g Abs. 2 EStG nicht in die Berechnung gem. § 15a EStG einbezogen.

Eine außerbilanzielle Hinzurechnung wie die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages erhöht das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht. Unter "Anteil am Verlust der KG" i.S.v. § 15a EStG ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergibt. Nur der so bestimmte Verlustanteil nimmt Einfluss auf das für diese Vorschrift maßgebliche Kapitalkonto. Dieses Verständnis folgt aus dem Sinn und Zweck des § 15a EStG, wonach sich die Verluste steuerlich nur bis zur Höhe der zivilrechtlichen Haftung auswirken sollen. Diese wird jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht berührt.

Dementsprechend kommt die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages i.S.v. § 7g Abs. 1 EStG trotz negativen Kapitalkontos des Kommanditisten in Betracht. Umgekehrt darf sich die Auflösung eines solchen Betrages nicht kapitalerhöhend auswirken.

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FG Münster NL vom 16.3.2015
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