19.08.2019

Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 7.8.2019 hat die Finanzverwaltung zu den Anforderungen an den Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.8.2019 - IV C 1 -S 1980-1/16/10012 :009, DOK 2019/0669860

InvStG §§ 8, 9

Nach § 8 Absatz 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.

Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres. Die näheren Einzelheiten hierzu hat das BMF mit Schreiben v. 7.8.2019 - - IV C 1 -S 1980-1/16/10012 :009 geregelt.
 
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