16.04.2020

Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 hat die Finanzverwaltung auch im Bereich der Investmentsteuer auf die Corona-Pandemie mit einer Billigkeitsmaßnahme reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 1 - S 1910/19/10079 :002 DOK, 2020/0340848

InvStG § 2 Abs. 6, 7, §26

Das BMF hat vor dem Hintergrund der Folgen der Corona - Pandemie angeordnet, dass eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF- Schreibens v. 21. 5. 2019, IV C 1 - S1980-1/16/10010:001, BStBl. 2019 I, 527, darstellt und nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i. S. d. Rz. 2.19 dieses BMF- Schreibens angerechnet wird. Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.
BMF online
Zurück