Ist das Preisgeld für eine Dissertation einkommensteuerpflichtig?
FG Köln v. 18.2.2020 - 1 K 1309/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war von 2011 bis 2015 aufgrund mehrerer gleicher Zeitverträge mit einer Universität als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit fertigte die Klägerin ihre Dissertation an. Für ihre Dissertation erhielt sie im Jahr 2016 einen Geldpreis. Bei ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2016 setzte das Finanzamt das Preisgeld bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit an.
Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dem Preisgeld nicht um Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handele. Es fehle bereits an einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Das Preisgeld sei auch nicht Entgelt "für" eine Leistung der Klägerin. Vielmehr sei der Preis eine Anerkennung für eine bestimmte Forschungstätigkeit.
das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 ist rechtmäßig. Das Finanzamt hat die Dotierung des für die Dissertation der Klägerin verliehenen Preises zu Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dies gilt auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Steht der Preis in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so handelt es sich um steuerbaren Arbeitslohn. Einkommensteuerlich unbeachtlich sind dagegen Dotierungen im Zusammenhang mit Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Dies ist bei solchen Preisen anzunehmen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diesen Grundsätzen folgend sieht der Senat die Veranlassung des Preisgeldes in dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität. Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar. Die Klägerin hat ihre Dissertation (auch) im Rahmen ihrer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefertigt. Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Wie auch die Klägerin vorgetragen hat, ist der Preis eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen.
Soweit ersichtlich hat der BFH bisher noch nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden und auch noch nicht zur Frage Stellung genommen, ob der Werbungkostenabzug für Dissertationskosten dazu führt, dass Preisgelder für diese Dissertation steuerbar sind. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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Die Klägerin war von 2011 bis 2015 aufgrund mehrerer gleicher Zeitverträge mit einer Universität als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit fertigte die Klägerin ihre Dissertation an. Für ihre Dissertation erhielt sie im Jahr 2016 einen Geldpreis. Bei ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2016 setzte das Finanzamt das Preisgeld bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit an.
Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dem Preisgeld nicht um Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handele. Es fehle bereits an einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Das Preisgeld sei auch nicht Entgelt "für" eine Leistung der Klägerin. Vielmehr sei der Preis eine Anerkennung für eine bestimmte Forschungstätigkeit.
das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 ist rechtmäßig. Das Finanzamt hat die Dotierung des für die Dissertation der Klägerin verliehenen Preises zu Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dies gilt auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Steht der Preis in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so handelt es sich um steuerbaren Arbeitslohn. Einkommensteuerlich unbeachtlich sind dagegen Dotierungen im Zusammenhang mit Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Dies ist bei solchen Preisen anzunehmen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diesen Grundsätzen folgend sieht der Senat die Veranlassung des Preisgeldes in dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität. Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar. Die Klägerin hat ihre Dissertation (auch) im Rahmen ihrer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefertigt. Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Wie auch die Klägerin vorgetragen hat, ist der Preis eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen.
Soweit ersichtlich hat der BFH bisher noch nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden und auch noch nicht zur Frage Stellung genommen, ob der Werbungkostenabzug für Dissertationskosten dazu führt, dass Preisgelder für diese Dissertation steuerbar sind. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.