13.05.2011

Jugendhilfekosten: Kindergeld für Geschwister nicht als Einkommen anrechenbar

Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags ist das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu zählen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden.

BVerwG 12.5.2011, 5 C 10.10
Der Sachverhalt:
Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezieht er Kindergeld. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht.

Hierfür zog der beklagte Rems-Murr-Kreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran (ab 1.10.2006 i.H.v. mtl. 275 €). Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters von 1.800 € zugrunde und rechnete das Kindergeld für die Geschwister hinzu. 2006 waren dies mtl. 308 €. Der Kläger wendet sich insbes. gegen die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Kostenbeitragsbescheid auf. Der VGH Mannheim wies die Berufung des beklagten Landkreises zurück. Das BVerwG bestätigte im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die Gründe:
Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf.

Nach dem Jugendhilferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im EStG, dient das Kindergeld in erster Linie der Sicherung "des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung". Das Kindergeld ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird. Dies würde zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 40 vom 12.5.2011
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