17.07.2012

Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften. Diese unterliegen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu 50 Prozent der Besteuerung.

FG Münster 16.5.2012, 12 K 1280/08 E
Der Sachverhalt:
Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seit dem 1.9.2005 erhielt er aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 Prozent als steuerpflichtige Einnahme.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Renteneinnahmen entsprechend § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG dem Grunde und der Höhe nach zutreffend als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterworfen. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG rechnen.

Sonstige Einkünfte sind u.a. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG), zu denen auch Leibrenten und andere Leistungen gehören, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Die Einmalleistung des berufsständischen Versorgungswerkes ist unter den Begriff "andere Leistung" i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG zu subsumieren. Solche Kapitalabfindungen werden ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst.

Die mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte ist, so hat es bereits der BFH entschieden (Urteil vom 26.11.2008, X R 15/07), auch verfassungsgemäß. Der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum sowohl bei den Weichen stellenden Grundentscheidungen als auch im Hinblick auf Art und Maß vertrauensschützender Übergangsregelungen ist jedoch nicht unbegrenzt. Das BVerfG fordert insoweit, dass in jedem Fall die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Vorliegend werden die Einkünfte des Klägers nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 Prozent und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 16.7.2012
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