Kapitalertragsteuer
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.5.2023 - IV C 1 - S 2252/19/10017 :001, DOK 2023/0466839
EStG § 20 Abs. 2
Der BFH hat mit Urteil v. 15.11.2022 - VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zum vorgenannten BMF-Schreiben v. 26.7.2013, das die Finanzverwaltung nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat.
Denn zwischenzeitlich ist gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Daher führt eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs. 2
Der BFH hat mit Urteil v. 15.11.2022 - VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zum vorgenannten BMF-Schreiben v. 26.7.2013, das die Finanzverwaltung nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat.
Denn zwischenzeitlich ist gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Daher führt eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.