05.10.2017

Kapitalgesellschaften neuer Prägung als jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit

Das Verfahren betrifft die Auslegung des Begriffs "Organisation der Vereinten Arbeit", wie er im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Jugoslawien aus dem Jahr 1987 verwendet wurde. Deutschland und Bosnien-Herzegowina haben die Fortgeltung dieses DBA im Jahr 1992 beschlossen.

FG Düsseldorf 5.9.2017, 3 K 2745/16 E
Der Sachverhalt:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften ("d.o.o.") mit Sitz in Bosnien-Herzegowina, die in den Jahren 1991 bzw. 1995 gegründet wurden. In den Streitjahren veräußerte er die Beteiligung an der einen Gesellschaft und erhielt eine Gewinnausschüttung von der anderen. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. der Gewinnausschüttung in Bosnien-Herzegowina erfolgte nicht.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vertrat der Kläger die Auffassung, für die Einkünfte fehle es aufgrund der für die Organisation der Vereinten Arbeit geltenden besonderen Bestimmungen des DBA-Jugoslawien an einem deutschen Besteuerungsrecht. Dagegen wandte das beklagte Finanzamt ein, die betreffenden Abkommensbestimmungen seien nur auf nach jugoslawischem Recht gegründete originäre Organisationen der Vereinten Arbeit anzuwenden.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.H.v. rd. 44.000 € zu Unrecht der Besteuerung unterworfen und nicht lediglich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG berücksichtigt.

Nur die Einbeziehung sonstiger steuerpflichtiger juristischer Personen wird der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen des DBA und der Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts in Jugoslawien und in den Nachfolgestaaten gerecht. Darüber hinaus sind mit den Nachfolgestaaten Slowenien und Kroatien, für die das DBA-Jugoslawien ebenfalls fortgilt, Verständigungsvereinbarungen mit entsprechendem Inhalt getroffen worden. Zudem führt die Auffassung der Finanzverwaltung zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des Besteuerungsrechts für Dividenden zugunsten Deutschlands.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die betreffenden Einkünfte in Bosnien-Herzegowina nicht besteuert worden sind. Die doppelte Steuerfreistellung kann - entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung - kein anderes Auslegungsergebnis herbeiführen. Den DBA lässt sich nämlich jenseits spezieller Abkommensklauseln keine allgemeine Zielsetzung der Vermeidung von Doppelnichtbesteuerung entnehmen.

Schließlich ergibt sich die Steuerfreistellung aus einem Rückgriff auf das nationale (Steuer-)Recht Bosnien-Herzegowinas. Denn den Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit hat allein das jugoslawische Steuerrecht gekannt. Nach dem Begriffsverständnis Bosnien-Herzegowinas fallen auch sonstige juristische Personen wie die "d.o.o." unter diesen Begriff. Dies ist von mehreren Ministerien Bosnien-Herzegowinas bestätigt worden.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 5.10.2017
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