Kein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Stewardess
FG Düsseldorf 24.4.2017, 8 K 1262/15 EDie als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 €. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen kann.
Zwar steht der Klägerin für einige wenige Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallen, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Gleichwohl kommt hier ein Abzug etwaiger Aufwendungen für den Raum nicht in Betracht, weil der Umfang der insoweit im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass die Klägerin hierfür im Streitjahr ein Arbeitszimmer vorgehalten hat. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt hat.
Nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Streitfalls ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt.
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