Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes
BFH 9.5.2012, X R 3/11Der im Jahre 1983 geborene Sohn der Kläger besuchte in den Streitjahren 2002 und 2003 eine Privatschule mit Internat in der Schweiz. Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hatte die Schule ermächtigt, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Reifeprüfungen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten. Das Finanzamt berücksichtigte die Schulgeldzahlungen nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Der EuGH habe mit Urteilen vom 11.9.2007 (C-76/05 und C-318/05) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf den Besuch bestimmter inländischer Schulen begrenze, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Ihren sich hieraus ergebenden Ansprüchen könne nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des EuGH nur Privatschulen im EU-Ausland betreffe. Im Verhältnis zur Schweiz bestehe ebenfalls ein gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf passive Dienstleistungsfreiheit, dem § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entgegenstehe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass das von den Klägern an die schweizerische Schule gezahlte Schulgeld in den Streitjahren nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
In den beiden genannten Urteilen hat der EuGH entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schulgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.
Aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage war davon abzusehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
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