Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen
FG Köln v. 14.8.2020 - 14 K 139/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet habe.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.3.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012:012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Kläger wird dort unter dem Az. III R 54/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht den begehrten Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt gelassen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Den Klägern sind für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten, die eine Dienstleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellt, schon keine Aufwendungen i.S.d. Vorschrift entstanden, da sie in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht wirtschaftlich belastet sind.
Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthält, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch führt der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt.
FG Köln PM vom 10.12.2020
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet habe.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.3.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012:012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Kläger wird dort unter dem Az. III R 54/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht den begehrten Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt gelassen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Den Klägern sind für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten, die eine Dienstleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellt, schon keine Aufwendungen i.S.d. Vorschrift entstanden, da sie in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht wirtschaftlich belastet sind.
Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthält, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch führt der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt.