Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen
FG Münster v. 26.3.2020 - 8 K 1192/18 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte im Jahr 2007 ein Aktienpaket erworben. Bis 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gleichen Jahr endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 - auch im Hinblick auf das Aktienpaket - zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte.
Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin das Aktienpaket. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf den 31.12.2014 behandelte das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Klägerin beteiligten Privatpersonen entfiel.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien und diese Überführung einem Erwerb im Jahr 2011 - und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer - gleichstehe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 12/20 anhängig.
Die Gründe:
Der Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin ein steuerbarer Gewinn aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 82.649 € festgestellt und verteilt worden ist.
Zwar trifft es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung gilt dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden sind.
Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift sind nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel - jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum - einhergehen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten auch keine "Erwerbsfiktion", nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstete.
Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall hatte die Beendigung der gewerblichen Prägung gerade nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.
FG Münster PM vom 2.6.2020
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte im Jahr 2007 ein Aktienpaket erworben. Bis 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gleichen Jahr endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 - auch im Hinblick auf das Aktienpaket - zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte.
Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin das Aktienpaket. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf den 31.12.2014 behandelte das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Klägerin beteiligten Privatpersonen entfiel.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien und diese Überführung einem Erwerb im Jahr 2011 - und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer - gleichstehe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 12/20 anhängig.
Die Gründe:
Der Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin ein steuerbarer Gewinn aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 82.649 € festgestellt und verteilt worden ist.
Zwar trifft es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung gilt dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden sind.
Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift sind nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel - jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum - einhergehen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten auch keine "Erwerbsfiktion", nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstete.
Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall hatte die Beendigung der gewerblichen Prägung gerade nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.