Kein Anspruch auf erneuten Wechsel der Steuerklasse zur Erlangung eines höheren Elterngeldes
FG Köln 25.10.2016, 3 K 887/16Die Klägerin ist seit 2011 verheiratet. Im Januar 2015 hatten sie und ihr Ehemann beim Finanzamt einen Wechsel der Steuerklassenkombination von IV / IV auf III / V beantragt, wobei der Arbeitslohn der Klägerin künftig der Steuerklasse V unterliegen sollte. Dem Antrag wurde mit Wirkung zum 1.2.2015 entsprochen. Am 21.4.2015 beantragten die Ehegatten erneut einen Wechsel der Steuerklassen, wobei nunmehr die Steuerklasse III der Klägerin und ihrem Ehemann die Steuerklasse V zugeordnet werden sollte. Als Begründung gaben sie "Gehaltsaufstockung vor Elternzeit" an. Das Kind der Klägerin wurde am 19.10.2015 geboren.
Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes ab. Dem Antrag auf Steuerklassenwechsel könne nicht entsprochen werden, weil im laufenden Kalenderjahr bereits ein Steuerklassenwechsel durchgeführt worden sei. Die Klägerin berief sich auf Ausnahmetatbestände, die einen weiteren Steuerklassenwechsel rechtfertigten. Diese griffen dann, wenn dem Bürger ein Nachteil drohe, der nicht durch die Einkommensteuererklärung ausgeglichen werden könne. Da ihr, der Klägerin und ihres Ehemannes, Nachteil nicht steuerrechtlicher Natur sei, könne es nicht zweckdienlich sein, dass § 39 Abs. 6 S. 3 EStG Anwendung finde.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hatte weder auf Grundlage des Gesetzes noch nach den einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien einen Anspruch auf einen erneuten Steuerklassenwechsel.
Nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bereits am im Januar 2015 eine Änderung der Steuerklassen von der Kombination IV / IV in III / V beantragt, dem die Behörde entsprochen hatte. Der weitere Antrag auf Steuerklassenwechsel in die Kombination V / III war damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Soweit die Finanzverwaltung bestimmte Ausnahmen von dieser nach ihrem Wortlaut zwingend vorgesehenen gesetzlichen Regelung gestattet, war keine dieser Ausnahmen im Fall der Klägerin einschlägig.
Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel ließ sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG erreichen. Dafür, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen in der Situation der Klägerin und ihres Ehemannes entgegen § 39 Abs. 6 S. 3 EStG einen weiteren Steuerklassenwechsel zur Aufstockung des Elterngeldes hatte zubilligen wollen, bestanden nach Auffassung des Senats keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr kann eine nur im Hinblick auf außersteuerliche Leistungen vorgenommene und offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Ehegatteneinkommen entsprechende Steuerklassenwahl sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein.
Schließlich liegt in der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin darin eine willkürliche Gleichbehandlung im Wesentlichen ungleicher Sachverhalte gesehen hatte, dass nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG auch Eltern, die bereits einmal die Steuerklasse gewechselt haben, der nochmalige Wechsel im Hinblick auf den Elterngeldbezug versagt werde, so konnte dies schon deshalb nicht überzeugen, als dass es nicht die Aufgabe des Einkommensteuerrechts ist, für die Klägerin und ihren Ehemann optimale Bedingungen für den Elterngeldbezug zu schaffen.
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