Kein Anspruch auf Kindergeld für Ausländer ohne Erwerbsberechtigung
BFH 27.1.2011, III R 45/09Die im Juni 1986 geborene, aus dem Jemen stammende Klägerin reiste als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab Dezember 2002 war ihr Aufenthalt geduldet, im März 2003 erhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige nach § 31 Abs. 1 AuslG 1990, die bis zum 17.6.2004 verlängert wurde. Im April 2004 wurde der Klägerin außerdem eine Bescheinigung erteilt, wonach ihr Aufenthalt gem. § 69 Abs. 3 AuslG 1990 als erlaubt galt.
Eine Arbeitsaufnahme war ihr nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet, ab dem Jahr 2005 hätte eine Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung erlaubt werden können. Tatsächlich war die Klägerin bis Oktober 2008 nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre im März 2004 geborene Tochter. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht hat das FG einen Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter verneint.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG. Im Streitfall hatte die Klägerin keine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung, die ohne Hinzukommen weiterer zu erfüllender Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld einräumt.
Betrifft der Sachverhalt - wie hier - einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsgenehmigungen i.S.d. § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG in Aufenthaltstitel i.S.d. AufenthG umzuqualifizieren. Die Klägerin war bis Juni 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG 1990, die u.a. minderjährigen, ledigen Kindern erteilt wurde, die im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist waren. Diese Aufenthaltsbefugnis entspricht, wie das FG zutreffend entschieden hat, einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG.
Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Unter Geltung des AuslG 1990 benötigten Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AuslG 1990 eine Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Eine solche Erlaubnis lag im Streitfall nicht vor. Unerheblich ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf gehabt hätte. Ebenso, wie es für den Bezug von Kindergeld allein auf den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels ankommt und nicht darauf, ob ein Anspruch auf einen solchen Titel bestand, ist für die Arbeitserlaubnis oder die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allein deren tatsächliches Vorliegen entscheidend.
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