Kein Anspruch auf Mitteilung der von einer rumänischen Behörde erteilten Auskünfte
FG Köln 15.2.2018, 2 K 465/17Am 13.10.2016 hatte das Finanzamt X. beim Landesamt für Steuern das Ersuchen gestellt, Auskünfte über den Kläger auf Basis der Richtlinie 2011/16/EU sowie des DBA-Rumänien zu allgemeinen steuerlichen Angelegenheiten sowie zum Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder sonstiger persönlicher Tätigkeit einzuholen. Am 28.2.2017 leitete der Beklagte das Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden weiter, die das Ersuchen beantworteten.
Der Kläger beantragte im Laufe des Klageverfahrens eine Auskunft über die von den rumänischen Behörden erteilten Auskünften. Diese lehnte der Beklagte ab, woraufhin der Kläger eine Sprungklage erhob, die der Beklagte zustimmte.
Der Kläger war der Ansicht, die Informationen aus Rumänien seien zu offenbaren. Die Geheimhaltung der den Kläger betreffenden Informationen aus Rumänien verstieße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Anspruch folge aus § 34 BDSG. Soweit sich der Beklagte zur Frage der Vertraulichkeit von ausgetauschten Informationen auf die Entscheidung des EuGH vom 16.5.2017 in der Sache Berlioz (C-682/15, Celex-Nr. 62015CJ0682) beziehe, verkenne er den Inhalt und die Tragweite der Entscheidung des EuGH.
Das FG wies die Klage auf Information über den vollständigen Inhalt der erteilten Auskunft durch vollständige Übermittlung einer Abschrift ab.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein Auskunftsanspruch nicht auf § 34 BDSG stützen, da die Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen keine Anwendung findet.
Ein Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 1 BDSG scheidet ebenfalls aus. Danach ist einem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Der Anspruch ist Ausfluss des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich abgesicherten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Auskunft unterbleibt jedoch, soweit gem. § 19 Abs. 4 BDSG
(1) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
(2) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
(3) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Das mit der Geheimhaltung seitens der Behörde verfolgte Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern hat laut BVerfG hohes, auch verfassungsrechtliches Gewicht. Es ist im Hinblick auf die Informationssammlung bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) höher zu bewerten, als das Auskunftsinteresse des Einzelnen am Inhalt der über ihn vorgehaltenen Datensammlungen, da bei Bekanntwerden der gesammelten Daten der Datenbestand entwertet würde und die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden erheblich erschwert würden, weil sich ein Steuerpflichtiger an den Kenntnissen der Behörden orientieren und seine Angelegenheiten entsprechend gestalten kann.
Infolgedessen hat der Kläger keinen Anspruch gem. § 19 Abs. 1 BDSG auf Offenbarung der Antwort der rumänischen Behörden. Sein Informationsinteresse an den über ihn gespeicherten Daten muss hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Finanzverwaltung an den erhaltenen Informationen zurückstehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG bestünde ansonsten die Gefahr, dass der Kläger in Kenntnis der der Verwaltung bekannten - und vor allem damit auch der unbekannten - steuerlich potentiell erheblichen Umstände seine Angelegenheiten in seinem Sinne gestaltet. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zumutbar, abzuwarten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus Rumänien übersandte Informationen zu einer Änderung der Besteuerung führten. Erst dann sind die entsprechenden Informationen zu offenbaren, damit der Kläger sich entsprechend verteidigen kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen gespeicherten Daten aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Ein solcher scheitert jedenfalls an der Ausschlussnorm des § 3 Nr. 1 d IFG. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann.
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