07.09.2023

Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpach­tung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 4.5.2023 ‑ C‑516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.5.1998 ‑ V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

Kurzbesprechung
BFH v. 17.8.2023 - V R 7/23 (V R 22/20)

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c

Der Kläger verpachtete Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abge­stimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenauf­zuchtstall. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stall­gebäude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt steuerfrei sei. Es lag hierfür ein einheitliches Entgelt vor, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.

Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Maßgabe der beim Kläger entstandenen Kosten zu 20 % auf die Vorrichtungen und Ma­schinen entfalle und insoweit steuerpflichtig sei.

Dem ist der BFH auf der Grundlage einer zuvor eingeholten Entscheidung des EuGH (C-516/21) nicht gefolgt. Das FG habe zutreffend entschieden, dass eine insgesamt steuerfreie Leistung vor­liegt. Denn das sogenannte Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sei nicht auf die Vermietung oder Verpachtung (vorliegend: Verpachtung) von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung (vorliegend: Verpachtung) eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine wirtschaftlich einheit­liche Leistung vorliegt.

Der Senat sei in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus­gegangen, dass sich in Bezug auf Betriebsvorrichtungen aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt. Danach sei die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Das Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu.

Demgegenüber sei nach dem in diesem Rechtsstreit ergangenen EuGH-Urteil Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtun­gen und Maschinen anzuwenden, wenn diese eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwi­schen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leis­tungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.

Dem schließt sich der Senat für die Auslegung von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG an. An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots sei somit nicht mehr festzuhalten, da § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entsprechend Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen sei (Änderung der Rechtsprechung). Die Beurteilung bei Betriebsvorrichtungen entspreche damit der bei der Überlassung von Inventar.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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