Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom BZSt geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen
FG Köln 15.5.2018, 2 K 438/15Der Kläger zu 1) war 1975 ein Vertragsverhältnis mit der I-Versicherungs-AG hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen eingegangen. 1979 wurde das Vertragsverhältnis durch die A-GmbH übernommen. 1998 ging die GmbH in der A-Consulting GmbH & Co. KG auf, deren Rechtsnachfolgerin im Jahr 2001 die Klägerin zu 2) im Wege der Anwachsung wurde. Der Kläger zu 1) ist Vorstand der Klägerin zu 2).
Im Jahr 2003 fand eine Betriebsprüfung der Jahre 1997-2001 statt, die nach Erzielen einer Übereinstimmung beendet wurde. Im Jahr 2006 fand eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 2001-2004 beim Kläger zu 1) statt. Auch im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde als Ergebnis das Erzielen einer Übereinstimmung vermerkt. Am 19.2.2009 wurde die Anweisung vermerkt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung mit Auswertung des Betriebsprüfungsberichts nicht aufzuheben sei, da parallel zur Außenprüfung ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger zu 1) eingeleitet worden sei, das sich noch in Bearbeitung befinde.
Am 11.9.2007 teilte der Beklagte, das Bundeszentralamt für Steuern, dem Finanzamt auf eine dortige Anfrage hin mit, dass die Klägerin zu 2) als Briefkastengesellschaft zu qualifizieren sei. Dem Schreiben waren diverse Anlagen mit Ermittlungsmaterialien beigefügt. Am 8.10.2013 begehrte der Kläger zu 1) erstmals Akteneinsicht beim Beklagten, was dieser am 24.10.2013 ablehnte. Am 31.10.2013 begehrten die Kläger Akteneinsicht unter Berufung auf das IFG im Hinblick auf die Unterlagen des Beklagten, die mit dessen Einschätzung, die Klägerin zu 2) sei eine Briefkastengesellschaft, im Zusammenhang standen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 21.10.2014 ab.
Der Beklagte war der Ansicht, dass ein Zugang zu den Informationen im Aufgabenbereich der IZA gem. § 3 Nr. 1d IFG ausgeschlossen sei. Würden die Informationen den Steuerpflichtigen zugänglich gemacht, wären Kontrollen der Steuerbehörden kaum durchführbar. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Informationen.
Der Beklagte hatte hinreichend konkret dargelegt, dass er seine Kontrollaufgabe wirksam nur dann wahrnehmen kann, wenn den Betroffenen nicht bekannt ist, in welchem Umfang Daten erhoben werden und aus welchen Quellen diese Daten stammen, um eine effektive steuerliche Kontrolle sicherzustellen. Dass dieser Vortrag plausibel und auch unter verfassungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, ist in der Literatur anerkannt, wird in der Gesetzesbegründung zum IFG vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeführt und wurde in der Vergangenheit durch das BVerfG bestätigt.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Kläger muss der Beklagte auch nicht eine konkrete Gefährdung von Kontrollaufgaben darlegen, die bei Offenbarung der Informationen für den konkreten Steuerfall der Kläger entstehen könnten. Es reicht vielmehr aus, dass die Weitergabe entsprechender Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der IZA zuließe und im Fall der weiteren Verbreitung auch in anderen Fällen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht mehr sichergestellt wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Anfrage nur einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, würde die Offenbarung der begehrten Informationen den Klägern Erkenntnisse darüber liefern, welche Art von Daten der Beklagte sammelt und auf welchen Wegen er dies tut. Hieraus ließen sich durchaus auch Erkenntnisse für zukünftige Gestaltungen und Besteuerungszeiträume ableiten.
Es ist letztlich verfassungsrechtlich hinzunehmen, wenn die Ansprüche auf Information des Einzelnen im Rahmen einer Abwägung hinter den Interessen des Staates an einer gleichmäßigen Besteuerung zurückgestellt werden. Dieser Gedanke liegt § 3 Nr. 1d IFG erkennbar zu Grunde. Insofern scheitert auch ein Informationsanspruch § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG. Denn bei Bekanntwerden der Erkenntnisse, Arbeitsweisen und Methoden der IZA wäre die Aufgabenwahrnehmung des Beklagten im Rahmen der gleichmäßigen Steuererhebung gefährdet. Das Auskunftsinteresse der Kläger muss somit hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zurückstehen.
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