Kein Auskunftsanspruch über die Umsatzbesteuerung einer Entsorgungs-Anstalt des öffentlichen Rechts
FG Köln 28.1.2016, 1 K 2368/10Die Klägerin betreibt als GmbH ein Entsorgungsunternehmen. Sie hatte vor den Streitjahren 2006 bis 2009 für mehrere Städte sowie Gemeinden private häusliche Abfälle bei den Haushalten in diesen Kommunen vor Ort abgeholt und zu Müllumladestationen bzw. Deponien gebracht. Die Klägerin rechnet über ihre Entsorgungsleistungen mit Umsatzsteuer zum regulären Umsatzsteuersatz ab.
Vier Kommunen gründeten dann im Jahr 2005 einen Entsorgungszweckverband und dieser wiederum eine Anstalt öffentlichen Rechts zur Müllentsorgung. Dem Zweckverband traten in den Streitjahren weitere Kommunen bei. Die jeweiligen bis dahin bestehenden Verträge mit der Klägerin wurden gekündigt bzw. nicht mehr verlängert. Ab 2006 hat die AöR in den Kommunen die Aufgaben der Klägerin komplett übernommen.
Daraufhin bat die Klägerin das Finanzamt um Auskunft darüber, ob die Umsätze der AöR besteuert würden. Die Behörde lehnte das Auskunftsersuchen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle an einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zu der AöR, da "der Kommune / dem öffentlichen Entsorgungsträger" die Hausmüllbeseitigung als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen sei. Im späteren Klageverfahren wurde die AöR gem. § 60 Abs. 1 FGO zum Verfahren beigeladen.
Das FG wies die Klage auf Auskunft zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen die Beigeladene ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die von der Klägerin begehrte Auskunft war nicht zu erteilen, da in rechtlicher Hinsicht feststeht, dass die Rechte der Klägerin durch die steuerliche Behandlung der Umsätze der Beigeladenen im Bereich Abholung und Transport privaten Hausmülls nicht verletzt sein können, und das angestrebte Konkurrentenschutzverfahren daher von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Nach BFH-Rechtsprechung ist eine Auskunftsklage dann jedenfalls als unbegründet abzuweisen, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Rechte des Klägers durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Konkurrenten nicht verletzt sein können. Und so lag der Fall auch hier, da die Beigeladene nicht mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen kann, das zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Beigeladenen im hier streitigen Bereich führen könnte. Denn während die Klägerin die Leistung der Hausmüllentsorgung auf privatrechtlicher Grundlage als Erfüllungsgehilfe (so genannter Verwaltungshelfer) gegenüber den jeweiligen sie beauftragenden Kommunen als den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erbringt, handelt die Beigeladene originär als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst.
Weder die Abholung und der Transport anderer Arten von Abfall noch die weitere Behandlung/Verwertung des privaten Hausmülls ist Gegenstand der vorliegenden Auskunftsklage, da die Klägerin in diese Bereiche der Abfallentsorgung nicht eingeschaltet war. Nach BFH-Rechtsprechung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu.
Die Beigeladene handelt als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag mit den jeweiligen Kommunen als den Entsorgungsträgern - wie dies die Klägerin - als juristische Person des Privatrechts getan hat. Sie handelt vielmehr als juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.d. oben genannten drittschützenden Rechtsnormen außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin. Ein solches kann zwischen der Klägerin und der Beigeladenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Diese handelt nämlich nicht zur Erfüllung einer fremden Entsorgungspflicht, sondern in Erfüllung der ihr kommunalrechtlich und abfallrechtlich in zulässiger Weise übertragenen originären Entsorgungspflicht. Sie tritt insoweit an die Stelle der ursprünglich zuständigen Entsorgungsträger und könnte ihrerseits nunmehr privatrechtlich organisierte Unternehmen wie die Klägerin mit der tatsächlichen Erfüllung der ihr nunmehr obliegenden Rechtspflicht durch Abholen und Transport des privaten Hausmülls beauftragen.
Linkhinweis:
-
Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.