19.08.2019

Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerberater begleitenden Ehefrau

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern, die nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinausgehen, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlangt.

FG Münster v. 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er hatte in den Streitjahren 2008 und 2009 an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teilgenommen, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten.

Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt allerdings nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an. Der Kläger hielt dagegen, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen. Das FG wies die Klage ganz überwiegend ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VIII B 127/19 anhängig.

Die Gründe:
Die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten waren nicht zu berücksichtigen, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handelte.

Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern ging nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlangt. Die Ehefrau des Klägers war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in touristisch attraktiven Ländern an Programmen für Begleitpersonen teil, die sich durch hohen Freizeitwert auszeichneten.

Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub war ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trat dahinter als unbedeutend zurück.

Linkhinweis:
FG Münster Newsletter vom 16.8.2019
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