17.11.2014

Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils kann allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden ist.

FG Münster 26.9.2014, 11 K 246/13 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Sämtliche Kosten dieses Fahrzeugs - einschließlich Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten - trug die Arbeitgeberin. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sog. 1-Prozent-Methode.

Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines "fiktiven Aufwands" geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger sind im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG entstanden, welche bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger hat für das Fahrzeug weder Ausgaben - abgesehen von 120 € (siehe unten) - noch Aufwand getragen. Beim Kläger sind im Zusammenhang mit dem Pkw weder Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldeswert abgeflossen noch hat er eine Vermögenseinbuße in Form eines Wertverzehrs erlitten. Vielmehr ist dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, wobei sowohl die Anschaffungs- als auch sämtliche laufenden Kosten des Fahrzeugs aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag von der Arbeitgeberin zu tragen waren.

Soweit der Kläger seinerseits eigene Tankkosten i.H.v. 120 € für das Fahrzeug nachgewiesen hat, stand ihm diesbezüglich aus der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ein Aufwandsersatzanspruch gegen seine Arbeitgeberin zu. Wenn und soweit er diesen Aufwandsersatzanspruch nicht geltend gemacht hat, ist nicht erkennbar, dass dieser Verzicht beruflich veranlasst war.

Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug kann auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1-Prozent-Regelung deckt allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils hätte allenfalls insoweit in Betracht kommen können, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 17.11.2014
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