Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
FG Münster 18.5.2016, 10 K 2790/14 EDie Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr 2012 hatten sie eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs beantragt. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden sollten. Die Kläger waren der Ansicht, dass hierunter auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen seien.
Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab. Es war der Auffassung, die Kläger könnten als verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zugleich käme auch die Anwendung des Splittingtarifs nicht in Betracht. Mit Einführung des § 2 Abs. 8 EStG habe der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. LPartG beseitigen wollen. Für eine weitergehende Ausdehnung der Norm auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften bestehe kein Raum.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, gem. §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 26b, 32a Abs. 5 EStG unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Lebenspartnerschaften" umfasst nämlich ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Die gesetzliche Regelung wurde zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidung vom 7.5.2013 (Az. 2 BvR 909/06 u.a.) eingeführt, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Dabei hatte das BVerfG maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handelt, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen sind, steuerlich begünstigen wollte. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren - zu denen auch die Kläger zählen - nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Es gibt derzeit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche für sie. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gerechtfertigt.
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