Kein einkommenserhöhender Ansatz auf Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens
BFH 21.1.2016, I R 22/14Der im Inland gewerblich tätige Kläger hatte ein graphisches Zeichen ("Firmenlogo") entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen.
Das Finanzamt ging später bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer der Streitjahre 2004 bis 2006 wegen "unentgeltlicher Überlassung des Markenrechtes" einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Im Übrigen seien auf der Grundlage der Gewinnverwendungsbeschlüsse Betriebseinnahmen sowie Wechselkursgewinne und -verluste zu berücksichtigen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt bzw. wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Der einkommenserhöhende Ansatz eines "fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechtes" auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streitjahre 2004 bis 2006) verletzte Bundesrecht.
Es lag keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft sind in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags.
Anders ist es, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber im vorliegenden Fall.
Zur Frage, ob Ausschüttungserträge anzusetzen sind (Streitjahre 2004 und 2005), war die Sache nicht entscheidungsreif, da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
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