Kein ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades (Floating)
BFH 28.8.2014, V R 24/13Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmBH, die in den Streitjahren 2007 und 2008 ein sog. Floating-Center betrieb. Dabei erließ sie ihren Kunden sog. Starksolebäder (Floating-Becken und -Tanks) entgeltlich zur Nutzung. Gefüllt waren die Becken und Tanks mit einer konzentrierten Salzwasserlösung. Der hohe Salzgehalt des Wassers führt dabei zum Auftrieb und dadurch zur Entspannung des menschlichen Körpers. Die Methode des Floating wird sowohl zur Entspannung im Wellnessbereich als auch zu therapeutischen Zwecken (z.B. bei Bluthochdruck, bei stressbedingten Erkrankungen oder bei orthopädischen, dermatologischen oder sportmedizinischen Symptomen) eingesetzt.
Die mit dem Floating erzielten Umsätze erklärte die Klägerin in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7%. Das Finanzamt ging jedoch im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz i.H.v. 19% unterlägen und erließ entsprechende Vorauszahlungsbescheide.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Klägerin hatte durch die entgeltliche Überlassung von Starksolebädern zum Zwecke des Floatings kein Heilbad i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 2 UStG verabreicht. Ein "Heilbad" muss zweckbestimmt der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. "Heilbad" i.S.d. nationalen Norm ist dabei richtlinienkonform i.S.d. Begriffs "Thermalbehandlung" in Kategorie 17 des Anhangs III der MwStSystRL auszulegen. Die Thermalbehandlung muss bei gebotener enger Auslegung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen und damit Heilzwecken dienen. Wird die Verabreichung eines Bades nicht zu Heilzwecken durchgeführt, sondern erfolgt sie aus anderen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Erholung oder des Wohlbefindens, liegt keine Verabreichung eines Heilbades vor.
Das FG hatte nicht festgestellt, dass die Verabreichung der Starksolebäder an die Kunden der Klägerin für Zwecke einer Heilbehandlung erfolgte. Die Wirkungen des Floatings hielt es im vorliegenden Fall für "zu wenig spezifisch und konkret". Diese Feststellung war dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin zwar die allgemeine gesundheitsfördernde Wirkung des Floatings - u.a. durch Gutachten - dargelegt hatte, den Einsatz des Floatings zu therapeutischen Zwecken im konkreten Fall hingegen nicht. Insoweit war die Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass die Kunden der Klägerin das Floating im Streitfall für Zwecke des Wohlbefindens und der Erholung nutzten. Ein solcher Zweck ist von der Steuerermäßigung jedoch nicht erfasst.
Die Klägerin hatte durch die entgeltliche Überlassung von Starksolebädern auch keinen mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundenen Umsatz getätigt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze. Diese Vorschrift beruht auf Art. 98 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 i.V.m. Anhang III Kategorie 14 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Die Becken und Tanks der Klägerin waren aber für eine sportliche Betätigung wie Schwimmen aufgrund ihrer Größe weder geeignet noch dazu bestimmt. Sie dienten ausschließlich dem schwerelosen Treiben an der Wasseroberfläche mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Entspannung. Und die Bereitstellung einer Anlage zur Ausübung einer Erholungstätigkeit ist unionsrechtlich kein Schwimmbad i.S. einer Sportanlage. Unerheblich ist, dass die Errichtung und der Betrieb eines Starksolebades denselben bau- bzw. gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen wie die eines Schwimmbades.
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