13.11.2014

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung

Diätetische Lebensmittel in flüssiger Form, die verschiedene Nährstoffe enthalten, für Personen mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung bestimmt sind und auch über eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können (sog. Sondennahrung), sind in die Pos. 2202 KN einzureihen. Ihre Lieferung unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer.

BFH 24.9.2014, VII R 54/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt diätetische Lebensmittel in flüssiger Form her, die verschiedene Nährstoffe enthalten, für Personen mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung bestimmt sind und auch über eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können, sog. Sondennahrung. Sie werden sowohl in einer Weithalsflasche als auch in einem Kunststoffbeutel (sog. Flexibag) angeboten. Die Produkte sind, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert.

Die Klägerin war der Ansicht, es handele sich um Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur (KN), für die der ermäßigte Steuersatz gelte. Das Finanzamt ging in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2008 allerdings vom Regelsteuersatz aus.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Bei beiden Produkten handelt es sich um andere nicht alkoholhaltige Getränke der Pos. 2202 KN, auf deren Lieferung der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Nach EuGH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist der Begriff "andere Getränke" der Pos. 2202 KN ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden. Der Inhalt dieses Begriffs ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können.

Bei den Produkten der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des FG um zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten, die somit in die Pos. 2202 KN einzureihen sind. Auch der besondere Verwendungszweck der Produkte und ihre der menschlichen Ernährung dienenden Inhaltsstoffe rechtfertigten die nach Ansicht der Revision gebotene Einreihung in die Pos. 2106 KN nicht. Auf den mit der Einnahme der Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kam es nicht an.

Ebenso wenig kam es für die tarifliche Einreihung gemäß objektiver Beschaffenheit darauf an, dass die Flüssigkeiten z.T. in Kunststoffbeuteln vertrieben werden und insofern zur Verabreichung mittels einer Magen- oder Darmsonde vorgesehen sind. Dementsprechend ist eine aus verschiedenen Proteinen, Fetten, Vitaminen und Mineralsalzen bestehende flüssige Zubereitung, die auch über eine Darmsonde verabreicht werden kann, mit der Einreihungsverordnung (EWG) Nr. 184/89 der Kommission vom 25.1.1989 in die Pos. 2202 KN eingereiht worden. Dass die Produkte, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert sind und sie deshalb, wenn sie getrunken werden, nicht schmecken, stand ihrer tariflichen Einreihung als Getränk ebenfalls nicht entgegen.

Soweit das FG Münster den Produkten des vorliegenden Falls offenbar entsprechende, als Sondennahrung bezeichnete Waren als solche des Kapitels 21 KN angesehen hatte (Urt. vom 16.12.2010, Az.: 5 K 1461/09 U und 5 K 1462/09 U, war dieser Tarifauffassung aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu folgen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück