31.10.2014

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Sportpferd

Bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Sportpferd kann der Steuerpflichtige nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen, sondern er unterliegt selbst dann dem Regelsteuersatz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Übertragung als Lieferung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen wäre. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 1a zum UStG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Pferd i.S.d. Vorschrift nur ein lebendes Tier ist, das gewöhnlich und allgemein für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt ist.

BFH 2.7.2014, XI R 4/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2008 einen Großhandel mit lebenden Pferden. Während dieser Zeit erwarb er wiederholt hälftige Miteigentumsanteile an Sportpferden und veräußerte sie wieder. Er unterwarf die Umsätze aus diesen Veräußerungen dem für die Lieferungen lebender Pferde geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 1a zum UStG.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ging der Prüfer dagegen davon aus, dass Bruchteilseigentumsanteile an Pferden veräußert worden seien und der Kläger insoweit sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG erbracht habe, die dem allgemeinen Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien. Das Finanzamt änderte dementsprechend die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Umsatzsteuer der Streitjahre dem Klageantrag entsprechend herab. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die vom Kläger erbrachten Leistungen unterlagen selbst dann dem Regelsteuersatz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG, wenn - wie das FG meinte - die Übertragung von hälftigen Miteigentumsanteilen an Sportpferden als Lieferung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen wäre. Danach betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % im Streitjahr 2006 und 19 % in den Streitjahren 2007 bis 2008.

Die Mitgliedstaaten der EU sind zwar berechtigt gem. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL - vormals Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG - einen ermäßigten Steuersatz für die Lieferung lebender Tiere einzuführen. Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL gestattet die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes jedoch nur für lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden. Der Unionsgesetzgeber stellt insoweit auf Tiere ab, die gewöhnlich und allgemein dafür bestimmt sind, in die menschliche oder tierische Nahrungskette zu gelangen. Das gilt insbesondere für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.

Bei Pferden ist die Situation in der EU anders. Pferde sind nicht gewöhnlich und allgemein dafür bestimmt, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, auch wenn einige von ihnen tatsächlich als Nahrungs- und Futtermittel dienen. In Anbetracht dieser besonderen Situation von Pferden, ist Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL im Licht des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecks, die grundlegenden Güter für den Endverbraucher zu verbilligen, dahin auszulegen, dass auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Auf die Lieferung von Sportpferden trifft dies jedoch nicht zu.

Danach ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 1a zum UStG a.F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Pferd i.S.d. Vorschrift nur ein lebendes Tier ist, das gewöhnlich und allgemein für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt ist. Mit dieser Gesetzesauslegung überschreitet der erkennende Senat die ihm zustehenden Befugnisse nicht. Der erkennende Senat weicht hierdurch auch nicht entscheidungserheblich vom BFH-Urteil vom 24.10.13 (Az.: V R 17/13) ab, denn auch der V. Senat des BFH war dort im Ergebnis davon ausgegangen, dass auf die Lieferung von Springpferden der Regelsteuersatz anwendbar ist.

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