Kein Gewinn bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen
BFH 19.9.2012, IV R 11/12Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Kommanditist zu 70 % am Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Im Juni 2001 übertrug er zwei bis dahin zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende bebaute Grundstücke auf die Klägerin. Auf einem der Grundstücke lastete eine Verbindlichkeit i.H.v. 296.453 €, die die Klägerin übernahm. Die Klägerin bilanzierte die Grundstücke anschließend mit ihrem Buchwert.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Übertragung des mit der Verbindlichkeit belasteten Grundstücks anteilig zur Aufdeckung stiller Reserven geführt habe. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 1,5 Mio. €. Nach Abzug des Buchwerts von 1,02 Mio. € beliefen sich die stillen Reserven auf 493.660 €. Im Verhältnis zum Verkehrswert machte die übernommene Verbindlichkeit 19,5 % aus, so dass es nach Auffassung der Finanzbehörde zur Aufdeckung stiller Reserven i.H.v. 96.281 € im Sonderbetriebsvermögen des Klägers gekommen war. Um diesen Betrag erhöhte sie die Sonderbetriebseinnahmen des Klägers. Zugleich ergaben sich für die Klägerin höhere Abschreibungen sowie eine um erhöhte Gewerbesteuer-Rückstellung.
Das FG wies die Klage gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Übertragung des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers in das Gesamthandsvermögen der Klägerin hatte ungeachtet der Übernahme einer den Buchwert nicht überschreitenden Verbindlichkeit nicht zu einem Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Klägers geführt.
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußern. Überschreitet das Entgelt den Buchwert, erzielt er aus der Veräußerung einen Gewinn in seinem Sonderbetriebsvermögen. Entgelt für die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist jede Gegenleistung, gleichgültig ob sie in Geld, Sachen oder Rechten besteht. Übernimmt die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Übertragung des Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit des Gesellschafters, ist darin ein Entgelt zu sehen.
Im vorliegenden Fall war das Grundstück danach i.H. der übernommenen Verbindlichkeit von 296.453 € entgeltlich übertragen worden. Ein Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Klägers ergab sich daraus aber nicht, weil der Buchwert mit 1,02 Mio. € höher als dieses Entgelt war. Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückblieb, war die Übertragung unentgeltlich durchgeführt worden und hatte ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt. Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von einem Teil des Betriebsvermögens der Personengesellschaft in einen anderen Teil desselben Betriebsvermögens, kann der Vorgang nicht als eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG angesehen werden. Denn die Entnahme setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verlässt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Katalog des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG in seiner im Streitjahr und bis heute geltenden Fassung auch derartige Übertragungen enthält. Die Erwähnung derartiger Übertragungen in dieser Vorschrift ist damit zu erklären, dass das Gesetz unentgeltliche Übertragungen und Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten technisch zusammenfasst und für Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten eine konstitutive Regelung schafft. In Bezug auf unentgeltliche Übertragungen ohne Entnahme bringt die Vorschrift insoweit lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass der Buchwert auch nach der Transaktion fortzuführen ist.
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