01.08.2017

Kein grobes Verschulden des Arbeitnehmers bei Übernahme von Arbeitgeberangaben zum Arbeitslohn

Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt.

FG Baden-Württemberg 17.2.2017, 4 K 1838/14
Der Sachverhalt:
Die Kläger haben drei Kinder und wurden in den Streitjahren 2009 bis 2011 zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitet seit dem Jahr 2009 in der Schweiz. Als Monatsgehalt war ein Betrag von 6.250 SFR "zzgl. der gesetzlichen Kinderzulage für jedes bezugsberechtigte Kind, Sozialleistungen, abzgl. AHV / IV / Pensionskasse" vereinbart. Der Kläger pendelte täglich zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung in Deutschland, wo er auch seinen Arbeitslohn als Grenzgänger versteuerte.

Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 enthielten jeweils die Anlage N für Grenzgänger (N-Gre). In diesen hatte der Kläger seinen Bruttoarbeitslohn entsprechend den Angaben auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers für das jeweilige Jahr eingetragen. Das Feld "Kinderzulage" in Zeile 6 der Anlage N-Gre blieb unausgefüllt. In den Anlagen Kind trugen die Kläger jeweils den Jahresbetrag des deutschen Kindergeldes ein. Das Finanzamt übernahm die Angaben der Kläger in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2011.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzamt mit, dass in den Anlage N-Gre der Jahre 2009 bis 2011 zu hohe Bruttogehälter eingetragen worden seien, weil die Bruttolohnsumme Kinderzulagen enthalten habe. Unter den nunmehr eingereichten Belegen waren u.a. mtl. Lohnabrechnungen des Arbeitgebers des Klägers, in denen die Kinderzulage gesondert ausgewiesen wird. In den Steuererklärungen seien außerdem Kindergeldbeträge angegeben worden, die die Kläger nie erhalten hätten. Der Prozessbevollmächtigte beantragte insoweit die Änderung der Veranlagungen für 2009 bis 2011. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Eine Änderung gem. § 173 AO sei nicht möglich, weil die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein grobes Verschulden treffe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. VI R 24/17 geführt.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 nach § 173 AO liegen vor. Insbesondere trifft die Kläger kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen.

Die Kläger trifft kein grobes Verschulden an der nachträglichen Mitteilung, dass in dem vom Schweizer Arbeitgeber ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn Kinderzulagen enthalten waren. Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist nicht überschritten. Zwar wurde die im Formular N-Gre ausdrücklich enthaltene Zeile "Kinderzulage" nicht ausgefüllt. Es liegt aber keiner der Fälle vor, in denen der Steuerpflichtige bzw. deren steuerlicher Berater eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet hat.

Von einer groben Fahrlässigkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen - bewusst - nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und Angaben - bewusst - unbeachtet lässt. Einen Rechtssatz, wonach eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO immer ausgeschlossen ist, sofern ein bloßer Zusammenhang der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache mit einer in der Steuererklärung gestellten Frage besteht, gibt es nicht.

Im Streitfall hat der steuerliche Berater der Kläger die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer Kinderzulage anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit "nein" beantwortet. Denn in dieser war eine solche nicht ausgewiesen. Um die Frage richtig zu beantworten, hätte der Bevollmächtigte zunächst erkennen müssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten waren. Die Kläger und ihr steuerlicher Berater hätten also im Formular die Frage nicht bewusst nicht, sondern unbewusst unrichtig beantwortet.

Dass die Kläger dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt und dieser die Einkommensteuererklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte hat, begründet keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung ist in der Praxis absolut üblich. Weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte hatten zudem - in den Streitjahren - Anlass, den jeweiligen Bescheinigungen nicht zu vertrauen. Diese sind auch nicht falsch, denn aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers war die Kinderzulage Bestandteil des Bruttolohns.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 31.7.2017
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