19.12.2013

Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Halten der Anteile im Privatvermögen

Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernprivileg) greift bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht ein, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hielt. Eine natürliche Person kann kein herrschendes "Unternehmen" sein, wenn sich die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen der natürlichen Person befindet, weil es in diesem Fall an der erforderlichen Unternehmereigenschaft fehlt.

FG Münster 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 6 a GrEStG erfüllt sind. Die Klägerin, eine als Einzelunternehmerin tätige natürliche Person, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte die Klägerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen.

Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf die Klägerin über. Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegenüber begehrte die Klägerin die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 6 a GrEStG liegen nicht vor.

Zwar wird Grunderwerbsteuer für Umwandlungsvorgänge, zu denen auch die Verschmelzung gehört, gem. § 6a GrEStG nicht erhoben. Allerdings lässt sich die Klägerin gegenüber der GmbH nicht als "herrschendes Unternehmen" i.S.d. § 6 a S. 3 GrEStG qualifizieren. Die Eigenschaft als herrschendes "Unternehmen" können nur Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts erfüllen. Außerdem ist erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Vermögen betrifft.

Die Klägerin hielt die Anteile am Stammkapital der GmbH jedoch in ihrem Privatvermögen. Die Anteile gehörten im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Klägerin. Der Senat schließt sich insoweit der wohl herrschenden Meinung an, nach der eine natürliche Person kein herrschendes "Unternehmen" sein kann, wenn sich die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen der natürlichen Person befindet, weil es in diesem Fall an der erforderlichen Unternehmereigenschaft fehlt.

Die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob § 6a GrEStG Anwendung findet, wenn durch die Umwandlung der Konzernverbund endet, konnte vorliegend offen bleiben, eben weil es am Merkmal des herrschenden Unternehmens fehlt.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 16.12.2013
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