Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils
FG Münster v. 26.3.2021 - 4 K 1018/19 E,F
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach §7 g Abs. 1 EStG i.H.v. 48.000 € geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Das FG wies die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR kommt der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlt.
Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger ist nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehlt es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers.
Hierfür spricht zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG ist hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer liegt hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer trifft der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trägt ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilen, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.
FG Münster PM vom 19.5.2021
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach §7 g Abs. 1 EStG i.H.v. 48.000 € geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Das FG wies die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR kommt der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlt.
Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger ist nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehlt es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers.
Hierfür spricht zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG ist hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer liegt hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer trifft der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trägt ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilen, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.