25.10.2017

Kein Kindergeldanspruch bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im EU-Ausland

Bezieht der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II, nicht aber Arbeitslosengeld I, besteht im Inland kein Kindergeldanspruch, wenn der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält. Bei der Prüfung, ob für das Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, kommt den Entscheidungen ausländischer Behörden Bindungswirkung für die Familienkassen und die Finanzgerichte zu.

BFH 26.7.2017, III R 18/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnte mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2013 in Deutschland. Sie erhielt Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB II (Arbeitslosengeld II), nicht aber anwartschaftsbezogene Leistungen nach §§ 118, 142, 143 SGB III (Arbeitslosengeld I). Der Kindsvater wohnte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Er erhielt eine dem Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes auf.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zum einen habe der Kindsvater nach dem vom FG überprüfbaren französischen Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt. Zudem würde selbst ein Kindergeldanspruch des Vaters nach französischem Recht den Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der § 65 des Einkommensteuergesetzes vorgeht, nicht ausschließen.

Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld der Klägerin vorrangig zusteht. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt. Sie hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn unionsrechtlich ist Frankreich gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der vorrangige Staat.

Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische (hier: französische) Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Die Familienkasse und das FG sind daher nicht befugt, die Richtigkeit dieser positiven ausländischen Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden.

Das Arbeitslosengeld II ist als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine Leistung bei Arbeitslosigkeit i.S.d. europarechtlichen Bestimmung (Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Es hat keine an einen bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II erhält seine Leistung nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen Beschäftigung. Anspruchsvoraussetzung sind nur die Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB II (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Das Arbeitslosengeld II ist daher eine beitragsunabhängige Geldleistung i.S. des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Dies hat vorliegend zur Folge, dass der Anspruch des erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vorrangig war und Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet war, Kindergeld zu zahlen.

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BFH PM Nr. 65 vom 25.10.2017
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