Kein Sonderausgabenabzug bei Erneuerung eines Heizkessels ohne eindeutige Verpflichtung im Altenteilsvertrag
FG Baden-Württemberg 10.5.2011, 2 K 3045/09Im Jahre 1990 bekam der Kläger von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. das von den Eltern bewohnte Gebäude übertragen. Dabei räumte er den Eltern zugleich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht ein. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber und damit der Eltern sein, während die Kosten für die Heizung vom Sohn als Unternehmer zu tragen waren.
Als im Jahre 2007 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Heizkessel ausgetauscht werden musste, wollte der Sohn die dafür entstandenen Kosten als sog. "dauernde Last" und damit als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an, weil der Sohn zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet gewesen sei. Es handele sich um Instandhaltungskosten. Diese Kosten seien laut dem Übergabevertrag vom Übergeber, also von den Eltern, zu zahlen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für den Einbau eines neuen Heizkessels nicht als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers auf das Gebäude sind - auch wenn sie tatsächlich die Altenteilswohnung betreffen - nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
Vorliegend lässt sich auch durch Auslegung des Übergabe- und Altenteilsvertrags nicht eindeutig bestimmen, ob sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Heizung auch auf Instandhaltungsmaßnahmen oder nur auf die laufenden Betriebskosten bezieht. Es fehlt insoweit jedenfalls an einer klaren und eindeutigen Regelung, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Ersetzung des Heizkessels ist.
Hinzu kommt, dass der Sohn als Gebäudeeigentümer ein offenkundiges Eigeninteresse an der Modernisierungsmaßnahme hatte, da mit dem neuen Heizkessel auch die im Streitjahr ausgebaute und von der Tochter genutzte Wohnung beheizt wurde.
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