25.11.2014

Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die Wendung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Es besteht weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlass zu einer teleologischen Extension dieses Tatbestandsmerkmals.

BFH 20.8.2014, X R 26/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger leistete bis zum Tod seiner Ex-Frau im Streitjahr laufenden Unterhalt an diese. Die leiblichen Kinder schlugen die Erbschaft aus. Der Kläger trug daher die Bestattungskosten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger sodann für die laufenden Zahlungen sowie die Bestattungskosten den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte allerdings den Antrag hinsichtlich der Bestattungskosten ab. Es sah darin außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten.

Der Kläger war der Ansicht, da die Kinder der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hätten, habe er die Bestattungskosten als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 SGB XII übernommen. Mit Urteil vom 19.1.2010 (Az.: X R 17/09) habe der BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entschieden, dass es sich bei Beerdigungskosten um Sonderausgaben handele, wenn sie auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhten und der Zahlende nicht Erbe sei. Dieses Urteil sei auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG übertragbar.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Bestattungskosten waren nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar.

Unerheblich war, ob Bestattungskosten schon begrifflich nicht "Unterhaltsleistungen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen, da sie atypische Aufwendungen sind. Der Kläger hatte seine Leistungen jedenfalls nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG fordert, "an den geschiedenen ... Ehegatten" erbracht. Die Rechtslage war insoweit mit derjenigen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vergleichbar.

Die Wendung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Der Kläger hatte die Bestattungskosten vielleicht im weitesten Sinne gedanklich "für" die verstorbene geschiedene Ehefrau erbracht. Empfängerin der Leistung konnte sie aber nach ihrem Tode nicht mehr sein. Es bestand auch weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlass zu einer teleologischen Extension dieses Tatbestandsmerkmals.

Eine Übertragung der Senatsrechtsprechung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht möglich. Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 19.1.2010 zwar erkannt, dass Beerdigungskosten, die der Vermögensübernehmer aufgrund entsprechender Verpflichtung in dem Vermögensübergabevertrag übernimmt, als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist. Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG aber explizit Leistungen an den Ehegatten fordert, enthält Nr. 1a eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa "an den Vermögensübergeber" - was den Abzug der Beerdigungskosten allerdings ausgeschlossen hätte - gerade nicht. Nr. 1a fordert lediglich die unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück