30.07.2014

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

BFH 26.6.2014, III R 14/05
Der Sachverhalt:
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem brasilianischen Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, nur Ehegatten stehe das Recht zur Wahl der Zusammenveranlagung zu.

Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des BVerfG vom 7.5.2013 2 (BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 u. 2 BvR 288/07), durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Der BFH wies die Revision zurück.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, den Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Für das Streitjahr 2000 konnten nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war.

Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Infolgedessen kann auch ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 54 vom 30.7.2014
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