01.09.2016

Kein steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Stipendium

Eine steuerliche Berücksichtigung der für ein Studium anfallenden Kosten als (vorweggenommene) Werbungskosten kommt nur insoweit in Betracht, als der Studierende hierfür Aufwendungen zu tragen hat. Werden die anlässlich des Studiums anfallenden Kosten durch ein Stipendium erstattet, sind im Ergebnis keine Aufwendungen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu tragen, da der Studierende durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet wird.

FG Köln 20.5.2016, 12 K 562/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA erhielt er ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Von den Kosten für das Auslandsstudium i.H.v. insgesamt rd. 30.000 € wurden ihm vom DAAD 22.000 € erstattet.

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 gleichwohl die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stipendiumsleistungen des DAAD steuerlich wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln seien und die Studienkosten deshalb in vollem Umfang abziehbar blieben. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachten Kosten für das Masterstudium (L.LM.) in den USA zu Recht um die seitens des DAAD erhaltenen Stipendiumsleistungen gekürzt.

Die Kosten für das im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen des Klägers anknüpfende Masterstudium können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 19 EStG berücksichtigt werden. Die Absolvierung des L.LM.-Studiums wird für die vom Kläger aktuell im Inland ausgeübte Tätigkeit in einer international ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig erwartet und ist hierfür von Vorteil. Denn der Kläger erwarb damit als Jurist zusätzliche Kenntnisse im internationalen Recht, vertiefte seine Englischkenntnisse im Bereich der juristischen Fachsprache und erwarb darüber hinaus eine Zusatzqualifikation (L.LM.).

Ein Abzug der für das Studium angefallenen Kosten kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der Kläger hierfür Aufwendungen zu tragen hatte (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Soweit dem Kläger die anlässlich des Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden sind, hatte er im Ergebnis keine Aufwendungen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu tragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war. Denn die Mehraufwendungen des Klägers wurden durch das Stipendium abgegolten, welches er seitens des A hierfür zweckgerichtet und unter den sich aus den "Allgemeinen Bedingungen für deutsche Stipendiaten" des A ergebenen Auflagen erhalten hat.

Der DAAD hat insofern auch anders, als wenn der Kläger die für das Studium erforderlichen Mittel von seinen Eltern oder anderen Angehörigen im Rahmen einer -bei Überschreiten der Freibeträge (schenkungsteuer)steuerpflichtigen- Schenkung erhalten hätte, die Mittel in Erfüllung seiner Satzungszwecke gewährt. Eine auf diesem Weg erfolgende satzungsmäßige Stipendiumsleistung stellt keine freigebige Zuwendung dar. Anders als im Fall, dass der Kläger die Aufwendungen mit eigenen, ggf. zuvor geschenkt erhaltenen oder geliehenen Mitteln begleicht, ist im Streitfall daher keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang der durch den A im Rahmen des Stipendiums übernommenen Kosten eingetreten mit der Folge, dass der Kläger in dieser Höhe keinen (vorweggenommenen) Werbungskostenabzug geltend machen kann.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vom Kläger - unstreitig nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei - erhaltenen Stipendiumsleistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1, S. 3 Buchst. b EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind. Denn eines Rückgriffes auf die Norm des § 3c Abs. 1 EStG für die Kürzung des Werbungskostenabzugs bedarf es nicht, soweit dem Kläger kein Aufwand wegen der Kosten des Studiums entstanden ist.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 1.9.2016
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