Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage
BFH 17.10.2013, III R 27/12Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Reithallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen erfasste er später als gewerbliche Einkünfte. Die Hallen als solche überließ er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb.
Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das FG schloss sich dieser Ansicht an und auch hiergegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Photovoltaikanlagen und Reithallen waren jeweils als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und gehörten nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung".
Auch die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen konnte nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage zu berücksichtigen war. Schließlich ließen sich die Aufwendungen nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen. Das Dach diente derselben Nutzung wie der Rest des Gebäudes, nämlich der privaten Nutzung als Lagerstätte, Pferdestall, Reitplatz u.ä. Eine etwaige betriebliche Mitnutzung des Daches für Zwecke der Stromerzeugung reichte nicht.
Der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitnutzung der zum Privatvermögen gehörenden Hallen entstanden war, konnte auch nicht im Wege der sog. Aufwandseinlage berücksichtigt werden. Es fehlte insoweit an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Verhältnis der Flächen - für Solaranlage genutzte Dachfläche sowie Nutzfläche des Halleninnenraums - war als Aufteilungsmaßstab mangels Vergleichbarkeit der Flächen ungeeignet, was auch von den Klägern eingeräumt wurde. Der Senat folgte insoweit der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.
Hintergrund:
Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.
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