26.06.2014

Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Steuerpflichtige kann nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

BFH 20.3.2014, VI R 35/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er bekam von seiner Firma einen Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Für den Audi hatte der Kläger ab Mai 2008 ein Fahrtenbuch geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Ende Oktober 2008 erhielt er ein anderes Fahrzeug, für das er sogleich ein Fahrtenbuch führte.

Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn an. Darin waren die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Audi für die Monate Januar bis April nach der sog. 1 %-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Methode zu berechnen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien das Verfahren bei demselben Kfz während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die zugelassene Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Ein Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums war nicht möglich.

Der Steuerpflichtige kann nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Dies entspricht auch der von der Literatur soweit ersichtlich überwiegend vertretenen Auffassung, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheidet. Im Ergebnis lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kfz belegen.

Insofern wies das FG auch zutreffend darauf hin, dass dieser Auffassung § 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht entgegenstehen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zu Grunde gelegt werden, indem die 1 %-Regelung für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Denn der Monatsbezug regelt lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils. Der Nutzungsvorteil, der schon in der Überlassung des Kfz selbst begründet ist, wird damit nicht einmalig mit dem gesamten Wert im Zeitpunkt der Überlassung des Kraftfahrzeugs, sondern zeitanteilig erfasst. Der Vorteil ist für Zwecke des Lohnsteuerabzugs monatlich mit 1 % und nicht jährlich mit 12 % oder dem noch höheren Wert des gesamten Zeitraums der voraussichtlichen Nutzungsüberlassung anzusetzen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die 1 %-Regelung eine nur grob typisierende Regelung darstellt, die alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzutritt. Sie ist jedoch gerade im Hinblick auf dieses Wahlrecht trotz dieser grob typisierenden Form als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen. Denn einem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode von vornherein zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen.

Linkhinweis:

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