Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag
BFH 15.6.2016, II B 91/15Die Antragsteller sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern den Solidaritätszuschlag für 2012 auf rd. 738 € fest. Der nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von rd. 715 € verbleibende Solidaritätszuschlag für 2012 von rd. 23 € wurde entrichtet.
Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 legten die Antragsteller Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 21.8.2013 (7 K 143/08), mit dem das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde (Az. beim BVerfG 2 BvL 6/14). Über den Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 lehnte das Finanzamt ab. Der beim FG gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hatte Erfolg. Das FG hob die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 in voller Höhe auf. Auf die Beschwerde des Finanzamts hob der BFH den Beschluss des FG auf und lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ab.
Die Gründe:
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu.
Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es kann offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen kann. Der BFH hat bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist (Urteile vom 21.7.2011, II R 52/10, und II R 50/09). Das BVerfG hat die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorliegend kommt hinzu, dass nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 715 € nur ein zu entrichtender Solidaritätszuschlag von 23 € verblieb und die Zahlung zu keiner signifikanten Belastung der Antragsteller führte. Hier sind auch keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die den Antragstellern drohen könnten, wenn die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 nicht aufgehoben wird. Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragsteller durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte.
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