Kein Vorsteuerabzug für Lamborghini Aventador
FG Hamburg v. 11.10.2018 - 2 K 116/18Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie hatte im November 2016 einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) mit transparenter Motorhaube für 298.475 € brutto erworben. Die Umsatzsteuer von 47.656,00 € machte sie mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die Privatnutzung durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer wurde nach der 1% Methode berechnet und lohnversteuert.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte das Finanzamt den begehrten Vorsteuerabzug entsprechend § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Das Fahrzeug stelle unangemessenen Repräsentationsaufwand dar und diene der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen. Die Klägerin hielt dagegen, dass es dem Geschäftsführer in der Vergangenheit immer wieder gelungen sei, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 € zwischen monatlicher Afa und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.
Die Klage blieb vor dem FG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den Erwerb des PKW Lamborghini Aventator zu Recht versagt.
Der Vorsteuerabzug war bereits gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG zu versagen. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Der streitige Aufwand unterfiel dabei dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Bei den Aufwendungen handelte es sich ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als "Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert", ist seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.
Eine "Saldierung" der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers war ebenfalls abzulehnen. Denn dem Abzugsverbot unterliegt auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse macht. Unter diesen Umständen kam es auch nicht darauf an, ob die Nutzung eines Luxussportwagens durch den Geschäftsführer tatsächlich erforderlich war, um Kunden zu akquirieren.
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