Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug
BFH v. 28.4.2020 - IX R 14/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ende 2008 hatte sie für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte zum Kaufpreis von 42.455 € netto erworben, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 13.1.2009. Sie nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren. Später stritt sie mit dem Finanzamt um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb der Klimageräte als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) andererseits.
Das FG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass das Finanzamt die AfA i.H.v. 4.246 € zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe. Denn durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten der Klimageräte als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand im Veranlagungszeitraum 2009 sei ein Restbuchwert nicht mehr vorhanden. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung der AfA. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BFH blieb ohne Ergolg.
Gründe:
Das FG hat die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA zu Recht abgelehnt.
Bei dem durch die Klägerin gezahlten Kaufpreis für die Klimageräte handelte es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA im Veranlagungszeitraum 2008 (354 €) sowie im Veranlagungszeitraum 2009 (4.246 €) und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Veranlagungszeitraum 2009 hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.
Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden. Denn die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung nach § 9 EStG ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips. Vor diesem Hintergrund bezweckt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand des Steuerpflichtigen typisierend periodengerecht zu verteilen. Dies stellt eine Abweichung von dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Grundsatz dar, dass sich der mit einer Einkunftsart zusammenhängende Aufwand grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Leistung überschussmindernd auswirkt.
Einer Verteilung ist jedoch nur der Aufwand zugänglich, der tatsächlich angefallen ist, vom Steuerpflichtigen getragen wurde und seine individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert hat. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht, denn Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert hat, kann auch nur einmal steuerliche Berücksichtigung finden. Die lediglich auf Kostenverteilung und damit in zeitlicher Sicht wirkende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, dass durch den Steuerpflichtigen mehr Aufwand geltend gemacht werden könnte, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.
Im vorliegenden Fall war durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Veranlagungszeitraum 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht. Eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA für die Klimageräte konnte daher nicht berücksichtigt werden.
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Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ende 2008 hatte sie für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte zum Kaufpreis von 42.455 € netto erworben, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 13.1.2009. Sie nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren. Später stritt sie mit dem Finanzamt um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb der Klimageräte als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) andererseits.
Das FG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass das Finanzamt die AfA i.H.v. 4.246 € zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe. Denn durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten der Klimageräte als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand im Veranlagungszeitraum 2009 sei ein Restbuchwert nicht mehr vorhanden. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung der AfA. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BFH blieb ohne Ergolg.
Gründe:
Das FG hat die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA zu Recht abgelehnt.
Bei dem durch die Klägerin gezahlten Kaufpreis für die Klimageräte handelte es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA im Veranlagungszeitraum 2008 (354 €) sowie im Veranlagungszeitraum 2009 (4.246 €) und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Veranlagungszeitraum 2009 hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.
Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden. Denn die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung nach § 9 EStG ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips. Vor diesem Hintergrund bezweckt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand des Steuerpflichtigen typisierend periodengerecht zu verteilen. Dies stellt eine Abweichung von dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Grundsatz dar, dass sich der mit einer Einkunftsart zusammenhängende Aufwand grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Leistung überschussmindernd auswirkt.
Einer Verteilung ist jedoch nur der Aufwand zugänglich, der tatsächlich angefallen ist, vom Steuerpflichtigen getragen wurde und seine individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert hat. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht, denn Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert hat, kann auch nur einmal steuerliche Berücksichtigung finden. Die lediglich auf Kostenverteilung und damit in zeitlicher Sicht wirkende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, dass durch den Steuerpflichtigen mehr Aufwand geltend gemacht werden könnte, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.
Im vorliegenden Fall war durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Veranlagungszeitraum 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht. Eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA für die Klimageräte konnte daher nicht berücksichtigt werden.