15.02.2018

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.

FG Münster 24.1.2018, 7 K 1007/17 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin absolvierte nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug zu Recht nicht anerkannt.

Nach Abschluss einer Erstausbildung können zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin ist vorliegend aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin lag während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH. Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet haben.

FG Münster PM vom 15.2.2018
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