Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften
FG Münster 21.7.2014, 5 K 2767/13 EDer Kläger erzielt als angestellter Netzwerkadministrator Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte er bei seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit u.a. Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c´t, ELV) als Fachliteratur geltend. Das Finanzamt versagte dem Kläger die Anerkennung dieser Kosten.
Gegen die Versagung wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere. Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten.
Der zusätzliche Werbungskostenabzug war zu einem wesentlichen Teil schon deshalb zu versagen, weil der Kläger keine Belege zum Nachweis der Werbungskosten vorgelegt hatte. Auch soweit der Kläger einzelne Quittungen eines Zeitschriftenhändlers vorgelegt hatte, konnte der Abzug nicht gewährt werden. Schließlich war dort lediglich pauschal der Begriff "Fachzeitschriften" vermerkt. Aufwendungen für Fachliteratur sind indes durch Quittungen des Händlers nachzuweisen, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Titels enthalten. Die bloße Bezeichnung "Fachzeitschriften" ist schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliegt, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handelt, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann.
Aber auch hinsichtlich der Ausgaben für Abonnements von PC-Welt, PC-Magazin und c"t, und hinsichtlich der Ausgaben eines Abonnements bei der ELV Elektronik AG stand dem Kläger kein Werbungskostenabzug zu. Insofern hatte der Kläger nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendete. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genügte hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben der benannten Zeitschriften kam der Senat außerdem zu dem Schluss, dass diese zu einem beachtlichen Teil Artikel enthielten, die auch für private Computernutzer von Interesse waren, wie etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe.
Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassten, waren gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache abgefasst. Sie dienten daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.
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