15.11.2016

Kein Werbungskostenabzug für US-Bürger mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den Niederlanden

Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt.

FG Baden-Württemberg 7.6.2016, 6 K 1213/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er hatte als Opernsänger in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25%. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt.

Der Kläger beantragte infolgedessen die Durchführung einer Veranlagung zur  Einkommensteuer. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, da der Kläger weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU sei noch eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer.

Dieser war in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt besaß. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

Hiervon gibt es zwar Ausnahmen. So kann etwa ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann u.a. Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. Doch die Voraussetzungen hierfür lagen hier nicht vor. Denn nach dem Wortlaut § 50 Abs. 2 S. 7 EStG steht solch ein Antragsrecht nur einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reicht hingegen nicht aus. Die Norm ist infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit auch weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Gemeinschaftsrecht oder das im DBA-USA vereinbarte Diskriminierungsverbot. Sie geht als jüngere und speziellere Norm dem allgemeinen steuerrechtlichen Diskriminierungsverbot vor.

Das Antragsrecht beruht auf einer EuGH-Entscheidung. Auf diesen Sondertatbestand konnte sich der Kläger infolge seiner US-Staatsangehörigkeit jedoch nicht berufen. Die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung ist in einem solchen Fall sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen. Im Wohnsitzstaat Niederlande sind die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen.

FG Baden-Württemberg PM vom 15.11.2016
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