Keine Abfärbung bei Verlusten - Gewinnerzielungsabsicht eines Besitzunternehmens
BFH 12.4.2018, IV R 5/15Die Klägerin war im Jahr 1999 als GbR durch einen Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. An ihr sind zu jeweils 50 % B. und S. beteiligt. Beide sind in gleicher Weise zu je 50 % an der IM-GbR sowie an der B&S-GmbH beteiligt. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich auf die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen. Der Geschäftszweck der IM-GbR besteht im Knüpfen von Geschäftskontakten und dem Verwalten von Häusern; sie erzielte Einnahmen i.H.v. jährlich 2.400 € aus der Vermietung von Büroausstattung an die B&S-GmbH. Gegenstand der B&S-GmbH ist der gewerbliche An- und Verkauf von bebauten Grundstücken.
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke. Ein Grundstück war teilweise an die IM GbR vermietet, jedoch wurde der Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen. Außerdem wurde es teilweise der B&S-GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Klägerin erklärte in den Streitjahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen ging das Finanzamt davon aus, dass zwischen der Klägerin und der IM-GbR als auch zwischen der Klägerin und der B&S-GmbH jeweils eine Betriebsaufspaltung bestehe und qualifizierten daher die von der Klägerin erzielten Vermietungseinkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Zu Unrecht war das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte aus Betriebsaufspaltungen mit der IM-GbR und der B&S-GmbH erzielt habe, die die Bagatellgrenze gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG überstiegen und deshalb zur Abfärbung auf sämtliche Einkünfte der Klägerin führten. Es fehlte nämlich an einer Betriebsaufspaltung mit der IM-GbR. Insoweit fehlte es auch an der für die Gewerblichkeit des Vermietungsunternehmens erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht in Bezug auf die Überlassung der Räumlichkeiten an die IM-GbR, denn diese erfolgte unentgeltlich, da der Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen wurde.
Die Klägerin hatte in den Streitjahren auch keine positiven Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH erzielt, so dass auch eine Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb nicht in Betracht kommt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt (sog. Abfärbewirkung).
Bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung kommt es nach BFH-Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer Abfärbung auf die übrigen Einkünfte. Freiberufliche Einkünfte einer GbR werden danach nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die daneben erzielten Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Infolgedessen können allenfalls positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Ob eine Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH besteht, konnte dahinstehen, da in den Streitjahren insoweit nur negative Einkünfte erzielt worden sein konnten, die jedenfalls nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte führten. Somit würde auch eine Betriebsaufspaltung mit der B&S-GmbH nicht zur Abfärbung auf die vermögensverwaltenden übrigen Einkünfte der Steuerpflichtigen führen. Denn sie hätte aus der Tätigkeit als Besitzgesellschaft in den Streitjahren nur negative Einkünfte realisiert. Die Klägerin hatte für die Überlassung der Räumlichkeiten an die B&S-GmbH kein Entgelt erhalten. Durch die Überlassung waren ihr lediglich Aufwendungen entstanden, die insoweit zu negativen - im Fall des Bestehens einer Betriebsaufspaltung gewerblichen - Vermietungseinkünften führen würden. Außerdem hatte die B&S-GmbH in den Streitjahren auch keine Gewinne an die Gesellschafter der Steuerpflichtigen ausgeschüttet, die zu positiven Einkünften hätten führen können.
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