09.05.2016

Keine Abzweigung des Kindergeldes bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes

Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 S. 1 EStG erfordert, dass der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter an sich selbst besteht daher dann nicht, wenn das Kind über hinreichende eigene Einkünfte verfügt, so dass mangels Bedürftigkeit keine Unterhaltsverpflichtung der Mutter mehr besteht.

FG Düsseldorf 7.4.2016, 16 K 1697/15 AO
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begann im August 2013 eine Banklehre. Im Februar 2014 beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten. Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Balletstudio i.H.v. 90 € pro Monat. Ungeachtet dessen bestand die Mutter der Klägerin auf die Auszahlung des Kindergelds. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds i.H.v. 99 € mtl.; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld von 184 € und dem Einzelbeitrag für das Balletstudio von 85 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst.

Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 S. 1 EStG erfordert, dass der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Hieran fehlt es vorliegend. Die Mutter der Klägerin, der gegenüber das Kindergeld festgesetzt worden ist, hat keine Unterhaltspflicht verletzt. Denn die Klägerin verfügte infolge ihrer Ausbildungsvergütung bei der Bank (mtl. rd. 850 € mit späteren Erhöhungen) über hinreichende eigene Einkünfte, so dass mangels Bedürftigkeit keine Unterhaltsverpflichtung der Mutter mehr bestand. Die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin gilt gleichermaßen gegenüber der Mutter, die nach Aktenlage eine 400 € Tätigkeit ausübt, davon u.a. zwei minderjährige Kinder sowie einen volljährigen studierenden Sohn unterhalten musste und im Streitzeitraum noch mtl. 105 € für Ballettunterricht ihrer Töchter aufgebracht hat.

Der Abzweigungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit keinen oder einen das Kindergeld unterschreitenden Unterhalt geleistet hat. Denn eine Abzweigung scheidet aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfällt. Der Tatbestand der Abzweigung kann vorliegend i.Ü. auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies wird zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwendet. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheint die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedarf es in solchen Fällen nicht.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 4.5.2016
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