03.07.2018

Keine Änderung eines bestandskräftigen Zinsbescheides

Die Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer soll unter erleichterten Voraussetzungen und in den engen zeitlichen Grenzen einer regelmäßig kürzeren Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) möglich sein. Diese besonderen Gründe für eine leichtere Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer sind bei der Festsetzung von Zinsen zu einer Verbrauchsteuer nicht vorhanden.

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1304/17 AO
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt Motorenprüfstände. Die durch die Verbrennung von versteuertem Benzin erzeugte mechanische Energie wird unter Einsatz angeschlossener Generatoren (sog. Asynchronmaschinen) in Strom umgewandelt. Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt, ihr für 2010 Energiesteuer für die Verwendung von nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 49 EnergieStG zu vergüten. Außerdem beantragte sie für denselben Zeitraum, ihr weitere Energiesteuer für die Verwendung von nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 49 Abs. 2a EnergieStG versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 53 EnergieStG zu vergüten. Das Hauptzollamt lehnte eine Vergütung der Energiesteuer ab.

Mit ihrem eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, ein Anspruch auf Vergütung ergebe sich für den fraglichen Zeitraum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL). Das Hauptzollamt änderte den Bescheid, indem es die Vergütung der Energiesteuer nach den §§ 49 und 53 EnergieStG jeweils auf 0 € festsetzte. Auf die von der Klägerin im Februar 2015 erhobene Klage verpflichtete der erkennende Senat das Hauptzollamt mit Urteil vom 9.12.2015 (4 K 625/15 VE), der Klägerin Energiesteuer für 2010 vergüten. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Steuer ergebe sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a EnergieStRL.

Demgemäß setzte das Hauptzollamt mit Bescheid vom 22.1.2016 für die Klägerin eine Steuerentlastung von Energiesteuer fest. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage setzte das Hauptzollamt zugunsten der Klägerin Prozesszinsen für den Zeitraum vom 26.2.2015 bis zum 25.1.2016 fest. Die Klägerin beantragte unter Bezugnahme auf den Zinsbescheid beim Hauptzollamt, die Zinsen auf den festgesetzten Steuerentlastungsbetrag bereits für den Zeitraum ab dem 1.8.2011 festzusetzen. Sie habe gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL einen Anspruch auf die von ihr begehrte Steuerentlastung gehabt. Nach dem Unionsrecht stehe ihr ein Zinsanspruch nicht nur für die Zeit des Beginns der Rechtshängigkeit des Entlastungsanspruchs in dem Verfahren bei dem Finanzgericht Düsseldorf zu. Das Hauptzollamt lehnte eine Änderung des Zinsbescheids ab.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, Zinsen von 6 % auf den Steuerentlastungsbetrag bereits für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis zum 24.1.2016 festzusetzen.

Anspruchsgrundlage für eine Änderung des Zinsbescheids vom 22.1.2016 sind gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO die §§ 172 ff. AO. Das Hauptzollamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass es einer Änderung des Zinsbescheids bedarf, um dem Begehren der Klägerin entsprechen zu können. Es hat mit diesem Bescheid Zinsen nur ab dem Zeitraum vom 26.1.2015 festgesetzt. Damit hat es gleichzeitig eine Verzinsung für einen früheren Zeitraum stillschweigend abgelehnt. Der Regelungsgehalt dieses Bescheids erschöpft sich in der Festsetzung von 0,5 % Zinsen für jeden Monat auf den Vergütungsbetrag für den Zeitraum vom 26.2.2015 bis zum 25.1.2016. Dementsprechend hat die Klägerin mit ihrem Antrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zinsbescheid begehrt, die Zinsen "abweichend" von der bisherigen Berechnung bereits für den Zeitraum ab dem 1.8.2011 festzusetzen.

Der Zinsbescheid kann nicht nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO sind zwar die für Steuern geltenden Vorschriften "entsprechend anzuwenden". Der Bescheid, mit dem das Hauptzollamt den Steuerentlastungsbetrag festgesetzt hat, betraf auch eine Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 S. 3 EnergieStG). Das bedeutet jedoch noch nicht, dass deshalb auch der Zinsbescheid in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann. Das Gesetz ordnet für die Änderung der Festsetzung von Verbrauchsteuern, anders als für eine Änderung der Festsetzung "anderer" Steuern, die einen stärkeren Vertrauens- und Bestandsschutz genießt (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), die Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung unter leichteren Voraussetzungen an, weil die Verbrauchsteuern regelmäßig einem an einfacher und zügiger Massenbewältigung ausgerichteten Abfertigungsverfahren unterworfen sind.

Die Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer soll daher unter erleichterten Voraussetzungen und in den engen zeitlichen Grenzen einer regelmäßig kürzeren Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) möglich sein. Diese besonderen Gründe für eine leichtere Änderung der Festsetzung einer Verbrauchsteuer sind bei der Festsetzung von Zinsen zu einer Verbrauchsteuer nicht vorhanden. Die Festsetzung von Zinsen zu einer Verbrauchsteuer geschieht nicht in einem an einfacher und zügiger Massenbewältigung ausgerichteten Abfertigungsverfahren. Der Zinsbescheid kann i.Ü. auch nicht nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO geändert werden. Diese Bestimmung scheidet als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren aus, weil der Antrag der Klägerin nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) gestellt worden ist.

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