Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch das StSenkErgG
BFH 5.2.2014, X R 22/12Die Kläger hatte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die A-GmbH vermietet, an der er bis Februar 2001 mit 51 % beteiligt war. Das vermietete Grundstück und die Anteile an der A-GmbH waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die ebenfalls 51 % betragende Beteiligung an der B-GmbH hatte der Kläger als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert.
Im Januar 2001 brachte der Kläger die Anteile an der B-GmbH zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten C-KG ein, an der er als Mitunternehmer beteiligt war. Die Anteile an der A-GmbH veräußerte er an einen Dritten. Damit endete auch die Betriebsaufspaltung und das Grundstück ging zum gemeinen Wert in das Privatvermögen des Klägers über.
Der Kläger beantragte, auf den aus der Betriebsaufgabe seines Einzelunternehmens resultierenden Gewinn i.H.v. über 6,5 Mio. DM den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien. Aus den vom Kläger auf seiner Homepage im Internet veröffentlichten Unternehmensinformationen gehe hervor, dass die Beteiligung an der B-GmbH für die betrieblichen Zwecke der A-GmbH zumindest geeignet und zweifelsfrei wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Damit sei sie eine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Der Gewinn des Klägers, der sich aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung ergab, war nicht mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 u. Abs. 3 S. 1 EStG zu besteuern.
Im vorliegenden Fall hatte die Veräußerung der Anteile an der A-GmbH den Fortfall der persönlichen Verflechtung und damit die Beendigung der Betriebsaufspaltung zur Folge. Damit ergab sich der oben genannte Gewinn. Dieser Gewinn war jedoch nur dann ein Betriebsaufgabegewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt wurden oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten vorlag. Denn wird auch nur eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines anderen Betriebs verwendet und zum Buchwert in das dortige Betriebsvermögen überführt, liegt im Ganzen keine begünstigte Betriebsaufgabe vor.
Da der Kläger im Januar 2001 - und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der dadurch bewirkten Beendigung der Betriebsaufspaltung im Februar 2001 - die Anteile an der B-GmbH, eine wesentliche Betriebsgrundlage, zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt hatte, lag die Voraussetzungen einer begünstigten Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3 EStG nicht vor. Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung gelten ebenso für den durch das StSenkErgG neugefassten § 34 EStG in der ab 2001 geltenden Fassung. Gegen eine Auslegung dieser Tarifbegünstigungsvorschrift dergestalt, dass auf eine Zusammenballung der Einkünfte verzichtet werden könnte, sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Wortlaut und der Zweck der Norm.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die bis zum Jahr 1998 bestehende Möglichkeit zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz beseitigt; an deren Stelle trat zunächst nur die sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG. Zwar wurde mit dem StSenkErgG eine Entschließung des Bundesrats umgesetzt, den halben Steuersatz für Betriebsveräußerungen und -aufgaben wieder einzuführen. Ein Hinweis darauf, dass auch die durch die ständige BFH-Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für das Vorliegen eines gem. § 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns zu modifizieren bzw. abzumildern seien, konnte den Gesetzesmaterialien jedoch nicht entnommen werden.
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