Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers wegen Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes
FG Düsseldorf 4.5.2017, 8 K 329/15 EStreitig ist die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Klägerin ist seit 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Ihr Ehemann ist Polizeibeamter. Im Jahr 2007 erwarben beide ein Einfamilienhaus. In Ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € als Werbungskosten geltend. Sie gab an, die Wohnfläche des Hauses betrage 148 qm und das Arbeitszimmer sei 13,50 qm groß. Auf das Haus sollten Aufwendungen i.H.v. insgesamt 13.711 € entfallen, davon auf das Arbeitszimmer 1.250 €.
Die Klägerin trug vor, für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten stehe ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Klägerin an 66 Tagen zum Flughafen und zurück fuhr, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befand. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nur noch anerkannt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen kann. Zwar steht der Klägerin für einige ihrer beruflichen Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Gleichwohl kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weil das von der Klägerin vorgehaltene Zimmer für ihre Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich ist. Die Klägerin muss nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % ihrer gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG).
Vorliegend kann der Klägerin ein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gewährt werden. Soweit die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass sie zuhause büromäßige Arbeiten sowie Aus-, Weiter- bzw. Fortbildungstätigkeiten verrichtet hat, die sie nicht in einem Check-in-Raum bzw. Crew-Raum erledigen konnte, ist davon auszugehen, dass das Vorhalten eines Arbeitszimmers dennoch nicht erforderlich war. Die im Jahr 2013 nur etwa 51 Stunden umfassenden Tätigkeiten hätte die Klägerin auch an einem Tisch in der Küche, im Esszimmer oder in anderen Räumen des Hauses erledigen können, ebenso wie die privat anfallenden Verwaltungsangelegenheiten.
Der Klägerin stand an den Abflugtagen zudem ein anderer Arbeitsplatz in den Check-in-Räumen bzw. Crew-Räumen zur Verfügung (mit Computer, Tisch und Telefon). Es blieb der Klägerin unbenommen, sich in diesen Räumen 10 bis 15 Minuten eher einzufinden, Boardingkarten auszudrucken, den persönlichen Dienstplan zu kontrollieren und - sofern erforderlich - Einreise- und Zollbestimmungen, Serviceabläufe, Dienstanweisungen oder allgemeine Informationen aus dem Intranet zu lesen oder auszudrucken. Soweit die Klägerin darauf angewiesen war, zuhause Vorbereitungen für die einzelnen Flüge zu treffen, Online-Kurse am PC zu absolvieren, Dienstpläne anzufordern und zu kontrollierten und sich Informationen aus dem Intranet zu beschaffen, ist der feststellbare zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten so gering, dass dafür ein Arbeitszimmer nicht erforderlich war.
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