13.12.2018

Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.

BFH v. 22.11.2018 - II B 8/18
Der Sachverhalt:

Der A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit "Umwandlungsbeschluss" vom 20.8.2013 hatte er erklärt, das Einzelunternehmen werde gemäß den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die Antragstellerin, eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH "gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht" übernimmt.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin habe am 20.8.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Das FG lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Der BFH wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.

Gründe:

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Die Erklärungen des A sind dahin zu verstehen, dass er sich zur Übertragung u.a. des streitgegenständlichen Grundbesitzes auf die Antragstellerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet hatte. Denn die beurkundeten Erklärungen und der von A erstellte Sachgründungsbericht ließen nicht auf eine Ausgliederung, sondern auf die Einbringung der Gegenstände des Einzelunternehmens schließen. Die rechtswirksame Errichtung der GmbH war deshalb auf die Einbringung des Einzelunternehmens des A zurückzuführen.

Infolgedessen war das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG im Streitfall nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der sachliche Anwendungsbereich der Vergünstigungsnorm auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbare Rechtsvorgänge beschränkt. Ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, scheidet eine Steuervergünstigung aus.

Im vorliegenden Fall war die Einbringung des Einzelunternehmens in die Antragstellerin nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Denn die Einbringung war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wurde damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergaben sich auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG rückwirkend auf Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 6. 6. 2013 verwirklicht werden. Denn die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück