16.02.2018

Keine außergewöhnlichen Belastungen nach Biberschaden im Garten

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Derartige Schäden sind zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung.

FG Köln 1.12.2017, 3 K 625/17
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.

Das Finanzamt erkannte diese von den Klägern gelten gemachten Kosten nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird dort unter dem Az. VI B 14/18 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt.

Grundsätzlich können auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen nach § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein.

Zu den Vermögensgegenständen, die für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung sind, gehört auch die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Das (tatsächliche) Wohnen des Steuerpflichtigen ist allerdings nur dann entscheidend beeinträchtigt, wenn die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Wohnung oder des selbstgenutzten Hauses selbst nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses betroffen ist. Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen.

Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung gehören in diesem Zusammenhang schon nicht zu dem existenziell notwendigen Bereich z.B. eine Garage, eine Grundstücksmauer oder sonstige Außenanlagen. Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existenziell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht. Der BFH fasst den existenznotwendigen Wohnbedarf bezogen auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus dagegen weiter. Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Danach können die von den Klägern im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der durch die Biber verursachten Schäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Schäden sind zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führen weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachen sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch haben sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 15.2.2018
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