Keine Befreiung von Einfuhrabgaben für ein in den USA erworbenes Motorrad bei Beibehaltung des inländischen Hauptwohnsitzes
FG Düsseldorf 18.3.2011, 4 K 1954/10 Z,EUDas Verfahren betrifft die Einfuhr eines in den USA gekauften Motorrades. Der Kläger war für 15 Monate bei einer Gesellschaft in den USA tätig. Dort mietete er ein möbliertes Haus an. Gleichwohl behielt er seinen Wohnsitz im Inland bei, da seine Familie in Deutschland verblieb. Die Kinder des Klägers gingen auch in Deutschland zur Schule.
Im August 2008 erwarb der Kläger ein Motorrad in den USA zu einem Preis von 13.500 US$, dessen Wert im Oktober 2009 nach Schätzungen des Klägers noch 7.900 € betrug. Im Dezember 2009 beantragte der Kläger beim Zollamt die Überführung von Umzugsgut (Bruttogewicht 590 kg) einschließlich des Motorrades in den zollrechtlich freien Verkehr, dem die Zollstelle stattgab.
Das Zollamt nahm den Kläger für das von ihm eingeführte Motorrad auf 474 € Zoll und 1.591 € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Anspruch, da eine Zollbefreiung als Umzugsgut nicht gegeben sei. Eine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Zollgebiet der Gemeinschaft habe nicht stattgefunden. Insoweit genügte eine berufliche Tätigkeit nicht. Vielmehr sei auf die persönlichen, insbes. familiären Bindungen abzustellen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Zollamt hat den Kläger zu Recht für die festgesetzten Einfuhrabgaben in Anspruch genommen.
Für das vom Kläger eingeführte Motorrad sind die Einfuhrabgaben nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - i.V.v. § 21 Abs. 2 UStG entstanden. Der Zollsatz richtet sich gem. Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK nach der Kombinierten Nomenklatur, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs 1 durch die VO (EU) Nr. 1031/2008. Daran beträgt der Zollsatz für Motorräder der Unterposition 8711 50 der Kombinierten Nomenklatur 6 Prozent. Der Umsatzsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Motorrad nicht nach Art. 184 ZK als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei gewesen. Zwar befreit Art. 2 der Verordnung (EWG) des Rates vom 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen - VO 918/83 - Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, von Eingangsabgaben. Nach § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung gilt diese Vorschrift auch für die EUSt. Zum Übersiedlungsgut gehören nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c 2. Anstrich VO 918/83 auch Krafträder, zu den Eingangsabgaben auch Zölle, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO 918/83.
Die vom Kläger begehrte Einfuhrabgabenbefreiung scheidet im Streitfall aber dennoch aus, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt hat, als er nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in den USA wieder in die EU einreiste. Der Kläger war nur zeitlich befristet - insgesamt 15 Monate - in den USA tätig und hatte seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland.
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